13.01.26 | Selbständige blicken mit Sorge auf 2026
Mehr als ein Drittel der Selbständigen (35,3 Prozent) erwartet eine Verschlechterung der eigenen wirtschaftlichen Lage. Nur 14 Prozent rechnen mit einer Verbesserung gegenüber 2025. Dies geht aus einer aktuellen Auswertung des ifo Instituts hervor.
Damit ist die Skepsis bei Soloselbständigen und Kleinstunternehmen etwas ausgeprägter als in der Gesamtwirtschaft, wo 26,1 Prozent der Unternehmen für 2026 mit einer schlechteren Geschäftslage rechnen und 14,9 Prozent mit einer besseren.
Das Jahr 2025 war für die Selbstständigen bereits schwierig und von steigender Unsicherheit begleitet. Der "Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex" sank im Dezember auf -23,7 Punkte, nach -19,8 im November. Sowohl die Beurteilung der aktuellen Geschäftslage als auch die Erwartungen fielen schlechter aus. 34,3 Prozent der Befragten fiel es schwer, ihre eigene Geschäftsentwicklung vorherzusagen. Damit ist die Unsicherheit unter den Selbstständigen deutlich höher als in der Gesamtwirtschaft, wo der Anteil im Dezember bei 23,8 Prozent lag.
Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit weniger als neun Mitarbeitenden und dem Schwerpunkt auf dem Dienstleistungssektor.
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 13.01.2026
09.01.26 | Firmenpleiten 2025 erreichen neuen Höchststand
Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland stieg im Dezember wieder deutlich an. Im Gesamtjahr 2025 gab es so viele Firmenpleiten wie seit 20 Jahren nicht mehr. Dies geht aus einer aktuellen Analyse des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) hervor.
Dem IWH-Insolvenztrend zufolge liegt die Zahl der insolventen Personen- und Kapitalgesellschaften im Dezember bei 1.519. Das sind 17 Prozent mehr als im November, 14 Prozent mehr als im Dezember 2024 und 75 Prozent mehr als in einem durchschnittlichen Dezember der Vor-Corona-Jahre. Zudem waren im Dezember 2025 in den größten 10 Prozent der insolventen Unternehmen mehr als 15.000 Arbeitsplätze betroffen.
Im Gesamtjahr 2025 wurden rund 17.600 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften verzeichnet. Dies ist der höchste Stand seit 2005, der selbst in der großen Finanzkrise 2009 nicht erreicht wurde. Wie bereits 2024 entfiel der größte Anteil der betroffenen Arbeitsplätze auf das Verarbeitende Gewerbe mit rund 62.000 Jobs.
Aktuelle Wirtschaftslage und Marktbereinigungen
Laut Steffen Müller, Leiter der IWH-Insolvenzforschung, lassen sich die derzeit hohen Insolvenzzahlen nicht mehr durch Nachholeffekte aus der Pandemie und der jahrelangen Niedrigzinspolitik erklären. "Die aktuell hohen Insolvenzzahlen spiegeln immer deutlicher die gegenwärtigen wirtschaftlichen Herausforderungen in Deutschland wider", sagt Müller. Insolvenzen seien aber auch ein normaler Bestandteil der Marktwirtschaft: Sie stellten notwendige Marktbereinigungen dar und schafften Raum für zukunftsfähige Unternehmen.
(IWH / STB Web)
Artikel vom: 09.01.2026
29.12.25 | Wichtige Neuregelungen 2026
2026 treten eine Reihe an Änderungen und Neuregelungen in den Bereichen Arbeit, Soziales und Steuern in Kraft, darunter ein höherer Mindestlohn, eine höhere Pendlerpauschale und die Aktivrente.
Arbeit und Soziales:
- Gesetzlicher Mindestlohn: Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
- Geringfügige Beschäftigung: Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben.
- Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen: Dieses wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.
- Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).
- Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich ab 1. Januar 2026 auf 0,15 Prozent.
- Kurzarbeitergeld: Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Rente:
- Gesetzliche Rentenversicherung: Der Beitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Altersgrenzen: Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
- Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026 112,16 Euro monatlich.
Steuern:
- Elektroautos: Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird um fünf Jahre verlängert; neuer Stichtag ist der 31. Dezember 2030.
- Steuerentlastungen: Ab 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent erhöht und Gewerkschaftsbeiträge sowie Parteispenden steuerlich begünstigt. Zudem werden die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht.
- Aktivrente: Ab 2026 können sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
- Kindergeld: Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind um vier Euro auf 259 Euro pro Monat.
Eine ausführliche Übersicht über diese und weitere Änderungen hat die Bundesregierung auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
(Bundesregierung / STB Web)
Artikel vom: 29.12.2025
20.12.25 | Bundesrat billigt Entlastung von Pendlern und Gastro-Branche
In seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz zugestimmt. Vorgesehen sind eine höhere Pendlerpauschale, ein reduzierter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie sowie höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen.
Die sogenannte Pendlerpauschale wird zum 1. Januar 2026 auf 38 Cent pro Kilometer angehoben und gilt ab dem ersten gefahrenen Kilometer, statt wie bislang ab dem 21. Kilometer. Außerdem wird die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben. Steuerpflichtige mit geringem Einkommen können die Prämie damit über das Jahr 2026 hinaus in Anspruch nehmen.
Umsatzsteuersatz für die Gastronomie
Ebenfalls ab dem 1. Januar 2026 sinkt der Umsatzsteuersatz für die Gastronomie, mit Ausnahme des Getränkeausschanks, von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent. Von dem reduzierten Steuersatz profitieren Restaurants und Hotels, aber auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen und Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Damit soll die Branche entlastet werden. Die Betriebe müssen die Steuersenkung nicht an die Gäste weitergeben.
Ehrenamt und Gemeinnützigkeit
Zudem sieht das Gesetz die Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro vor. Im Vereinsrecht werden die Haftungsprivilegien für Ehrenamtler erweitert und E-Sport wird künftig als gemeinnützig anerkannt. Schließlich können Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen.
Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom: 20.12.2025
10.12.25 | Grundsteuer: BFH hält Bundesmodell für verfassungskonform
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens nach dem sogenannten Bundesmodell für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungskonform hält.
Die Regelungen werden seit dem 1. Januar 2025 in elf Bundesländern angewendet und sind seit Einführung regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren.
Die Kläger rügten unter anderem, das Bundesmodell arbeite mit zu starken Typisierungen und Pauschalierungen und führe deshalb nicht zu realitätsgerechten Immobilienwerten. Bodenrichtwerte seien häufig zu grob gefasst und würden besondere Grundstücksmerkmale nicht ausreichend berücksichtigen. Auch die für die Berechnung des Rohertrags angesetzten pauschalen Nettokaltmieten würden insbesondere in Großstädten nicht zwischen guten und schlechten Wohnlagen differenzieren.
Den BFH konnten die Kläger jedoch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugen. Dieser bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanzen. Insbesondere würden die Vorschriften des Ertragswertverfahrens nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen.
Gesetzgeber darf pauschalieren
Der Gesetzgeber dürfe pauschalieren und sich dabei am Regelfall orientieren, ohne allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Vereinfachungen seien zulässig, um eine praktikable und automatisiert fortschreibbare Bewertung von Millionen Grundstücken zu gewährleisten und einen erneuten "Bewertungsstau" zu vermeiden.
Die Entscheidungen (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) betreffen Eigentümer in allen Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden. Für Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben sie keine Auswirkungen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle nutzen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 10.12.2025
04.12.25 | Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 ein Steuerentlastungspaket beschlossen. Vorgesehen sind eine höhere Pendlerpauschale, ein reduzierter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie sowie höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen.
Das Entlastungsvolumen soll im kommenden Jahr knapp fünf Milliarden Euro betragen und bis 2030 auf knapp 6,3 Milliarden Euro steigen. Das Gesetz muss allerdings am 19. Dezember noch den Bundesrat passieren. Ländervertreter äußerten zuvor Bedenken wegen erwarteter Einnahmenausfälle.
Zentrale steuerliche Änderungen
- Gastronomie: Ab 1. Januar 2026 soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 auf 7 Prozent sinken, um die Branche zu entlasten. Die Betriebe müssen die Steuersenkung nicht an die Gäste weitergeben.
- Pendlerpauschale: Die Entfernungspauschale für Fernpendelnde soll auf 38 Cent pro Kilometer steigen und bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden. Dies soll auch für Steuerpflichtige mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung gelten.
- Ehrenamt: Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht werden. Zudem soll E-Sport künftig als gemeinnützig anerkannt werden.
Änderungen im Finanzausschuss
Das Parlament verabschiedete das Gesetz in einer vom Finanzausschuss überarbeiteten Fassung. Eine der Änderungen betrifft Gewerkschaftsmitglieder. Sie sollen ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen können.
Zudem verdoppelte der Ausschuss die steuerlich abziehbaren Höchstbeträge für Parteispenden. Darüber hinaus sollen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt werden, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (bisher 45.000 Euro).
Weitere Änderungen betreffen unter anderem die doppelte Haushaltsführung im Ausland, den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen sowie die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer.
(Dt. Bundestag / STB Web)
Artikel vom: 04.12.2025
26.11.25 | Inhaberausfallversicherung: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Das Landgericht Hannover hat einer selbständigen Kosmetikerin eine Entschädigung zugesprochen, weil ein Versicherer Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Schwangerschaft ausgeschlossen hatte.
Die Klägerin wollte in Planung ihrer zweiten Schwangerschaft eine Inhaberausfallversicherung abschließen. Die Versicherungsbedingungen sahen jedoch vor, dass Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt oder Entbindung nicht versichert ist.
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz
Das Gericht wertete diese Klausel als unmittelbare Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Ausschluss betreffe ausschließlich Frauen und stelle damit eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar, die nicht gerechtfertigt werden könne.
Die Kammer sprach der Klägerin eine Entschädigung von 6.000 Euro zu. Das Urteil vom 13. November 2025 (Az. 6 O 103/24) ist nicht rechtskräftig.
(LG Hannover / STB Web)
Artikel vom: 26.11.2025
15.11.25 | BGH: Übermittlung von Positivdaten an Schufa zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der ein Verbraucherverband die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die Schufa verhindern wollte.
Positivdaten sind personenbezogene Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder vertragswidriges Verhalten enthalten. Ein Telekommunikationsunternehmen hatte nach Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen die zur Identitätsprüfung notwendigen Stammdaten seiner Kunden sowie deren Vertragsstatus an die Schufa übermittelt, um Betrug vorzubeugen. Dagegen klagte der Verbraucherverband auf Unterlassung, jedoch ohne Erfolg.
Betrugsprävention rechtfertigt Datenübermittlung
Der BGH bestätigte nun, dass die streitige Datenübermittlung zulässig ist. Sie sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn Kunden ihre Identität verschleiern oder innerhalb kurzer Zeit bei mehreren Anbietern Mobilfunkverträge abschließen, um an die mit den Verträgen verbundenen teuren Smartphones zu gelangen.
Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten anrichten könnten, überwiege das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die Schufa übermittelt werden, das Interesse des Unternehmens an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht (Urteil vom 14. Oktober 2025, Az. VI ZR 431/24).
Nicht Gegenstand der Entscheidung war, wie die Schufa die übermittelten Positivdaten verarbeitet oder in das Bonitätsscoring einbezieht.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 15.11.2025
07.11.25 | Digitalisierung der Zwangsvollstreckung beschlossen
Zwangsvollstreckungen sollen künftig überwiegend elektronisch erfolgen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 5.11.2025 beschlossen hat. Dadurch sollen jährlich etwa 7 Millionen Euro eingespart werden.
Seit 2022 sind weite Teile des Verfahrens zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bereits digital möglich. In vielen Fällen werden bestimmte Dokumente aber noch in Papierform übermittelt. Das betrifft insbesondere das Dokument, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung im konkreten Fall angeordnet werden soll – beispielsweise ein Urteil oder eine öffentliche Urkunde (sogenannte vollstreckbare Ausfertigung).
Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf sollen zukünftig alle Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Das soll auch für sämtliche weiteren Dokumente gelten, die zwischen Anwälten, Behörden und Gerichtsvollzieher ausgetauscht werden. Auch weitere Verfahrensbeteiligte wie Inkassounternehmen sollen schrittweise digital eingebunden werden.
Entlastung von 7 Millionen Euro
Insgesamt sollen Änderungen zu Entlastungen in Höhe von etwa 7 Millionen Euro jährlich führen. Darunter falle auch eine jährliche Ersparnis für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro aufgrund von Verfahrensvereinfachungen für die Sozialversicherungsträger, merkt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an.
Der Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom: 07.11.2025
04.11.25 | Digitales Erbe: 32 Prozent treffen Vorsorge
Fotos, Videos, Chatverläufe, Social-Media-Profile: Unser digitales Leben hinterlässt viele Spuren. Doch nur ein knappes Drittel der User (32 Prozent) legt bislang fest, was nach dem eigenen Tod damit passieren soll. Dies geht aus einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom hervor.
Befragt rund 1.000 Personen in Deutschland ab 16 Jahren. Danach haben 16 Prozent ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt, weitere 16 Prozent zumindest teilweise. 22 Prozent planen, ihr digitales Erbe künftig zu regeln, 43 Prozent wollen dies nicht tun.
Die Zahl derjenigen, die sich um ihr digitales Erbe kümmern, geht laut Bitkom seit der Corona-Pandemie zurück. Wer jedoch rechtzeitig Regelungen treffe, schütze damit seine Privatsphäre über den Tod hinaus und entlaste obendrein Angehörige. "Während der Pandemie waren die Themen Vorsorge und digitaler Nachlass besonders präsent, jetzt rücken sie wieder in den Hintergrund." sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.
Welche Formen der Vorsorge werden getroffen?
Am weitesten verbreitet ist es, Hinterbliebenen einen Zugang zu Geräten wie Smartphone, Laptop oder Tablet zu ermöglichen. 77 Prozent, derjenigen, die überhaupt Regelungen treffen, haben die entsprechenden Login-Daten oder PINs hinterlegt. Jeweils 45 Prozent haben dies außerdem mit den Zugängen für das Online-Banking sowie zu E-Mail-Konten oder Messenger-Diensten wie WhatsApp getan. Ein Drittel (33 Prozent) hat den Zugriff für Hinterbliebene auf Cloud-Dienste wie Google Drive oder Dropbox sichergestellt. Den Verbleib der eigenen Hardware und Geräte haben 31 Prozent geregelt.
Sonderfall Social-Media
Erstaunlicherweise haben nur 15 Prozent Regelungen für ihre Social-Media-Zugänge getroffen. Dieser Bereich sei für viele besonders sensibel, meint Bitkom. 60 Prozent der User würden sogar explizit nicht wollen, dass jemand nach ihrem Tod Zugriff auf ihre digitalen Inhalte habe. Gleichzeitig wünschen sich offenbar 40 Prozent, dass ihre Profile posthum erhalten bleiben.
Testament oder Vollmacht sinnvoll
Unter denjenigen, die Regelungen zu ihrem digitalen Erbe getroffen haben, haben die meisten (78 Prozent) eine Vertrauensperson aus dem Umfeld benannt, die sich um die Online-Accounts und ihre dort hinterlegten Inhalte kümmern soll. Immerhin 15 Prozent haben testamentarisch vorgesorgt. "Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes festgelegt ist, geht mit dem Erbe auch der Zugang zu digitalen Geräten und Konten über – und damit liegen alle Inhalte gegenüber den Erben offen", erklärt Rohleder. Man sollte sich daher rechtzeitig überlegen, ob man diese völlige Offenheit wirklich wolle.
(Bitkom / STB Web)
Artikel vom: 04.11.2025

Ihr Ansprechpartner:
Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)
Telefon: +49 281 / 33 99 33
E-Mail:
Schreiben Sie uns






