13.01.26 | Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig
Das Sächsische Finanzgericht hat mehrere Klagen von Rentenbeziehern gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale abgewiesen. Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für diese Gruppe einkommensteuerpflichtig.
Nach der Neuregelung im Einkommensteuergesetz wird die Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterworfen, wenn sie nach dem sogenannten Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG) ausgezahlt wurde. Das Sächsische Finanzgericht hält dies für verfassungsgemäß.
Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, um die Energiepreispauschale über die Besteuerung sozial gerecht zu verteilen. Rentner würden damit ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige. Somit liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.
Die Urteile vom 11. November 2022 (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23) sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben jeweils Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25).
(Sächs. FG / STB Web)
Artikel vom: 13.01.2026
08.01.26 | Doppelte Haushaltsführung: Kfz-Stellplatz zusätzlich abziehbar
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zur Wohnungsmiete als Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger unterhielt aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten lag über dem steuerlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro für Unterkunftskosten. Daneben mietete der Kläger einen Kfz-Stellplatz für 170 Euro im Monat an, der an den Wohnungsmietvertrag gebunden war, und machte die Stellplatzmiete zusätzlich als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag ab. Das Finanzgericht wie auch der BFH bestätigten jedoch den zusätzlichen Abzug. Die Stellplatzkosten unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung für die Unterkunftskosten, so der BFH mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. VI R 4/23).
Separater Mietvertrag möglich
Denn diese Aufwendungen würden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern des Stellplatzes getätigt. Soweit notwendig, wie im vorliegenden Fall aufgrund einer angespannten Parkplatzsituation, seien sie als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hat zudem klargestellt, dass es für die Abzugsfähigkeit unerheblich ist, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung oder separat angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (vgl. Rz. 108) ausdrücklich abgewichen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 08.01.2026
05.01.26 | Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen gegen ein Finanzamt kann erst eingeklagt werden, wenn der Anspruch zuvor bei der Behörde geltend gemacht wurde. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Streitfall war der Steuerpflichtige der Ansicht, das Finanzamt habe gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen, und machte unmittelbar beim Finanzgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da ein Schaden nicht erkennbar sei.
Der BFH bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 15.9.2025 (Az. IX R 11/23) im Ergebnis, allerdings mit anderer Begründung. Danach setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor gegenüber dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht worden ist. Erst eine Ablehnung durch die Finanzbehörde begründet die für eine Klage notwendige Beschwer.
Dem Finanzamt müsse zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Schadenersatzanspruch zu prüfen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 05.01.2026
29.12.25 | Wichtige Neuregelungen 2026
2026 treten eine Reihe an Änderungen und Neuregelungen in den Bereichen Arbeit, Soziales und Steuern in Kraft, darunter ein höherer Mindestlohn, eine höhere Pendlerpauschale und die Aktivrente.
Arbeit und Soziales:
- Gesetzlicher Mindestlohn: Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
- Geringfügige Beschäftigung: Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben.
- Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen: Dieses wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.
- Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).
- Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich ab 1. Januar 2026 auf 0,15 Prozent.
- Kurzarbeitergeld: Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Rente:
- Gesetzliche Rentenversicherung: Der Beitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Altersgrenzen: Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
- Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026 112,16 Euro monatlich.
Steuern:
- Elektroautos: Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird um fünf Jahre verlängert; neuer Stichtag ist der 31. Dezember 2030.
- Steuerentlastungen: Ab 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent erhöht und Gewerkschaftsbeiträge sowie Parteispenden steuerlich begünstigt. Zudem werden die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht.
- Aktivrente: Ab 2026 können sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
- Kindergeld: Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind um vier Euro auf 259 Euro pro Monat.
Eine ausführliche Übersicht über diese und weitere Änderungen hat die Bundesregierung auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
(Bundesregierung / STB Web)
Artikel vom: 29.12.2025
20.12.25 | Bundesrat billigt Entlastung von Pendlern und Gastro-Branche
In seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz zugestimmt. Vorgesehen sind eine höhere Pendlerpauschale, ein reduzierter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie sowie höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen.
Die sogenannte Pendlerpauschale wird zum 1. Januar 2026 auf 38 Cent pro Kilometer angehoben und gilt ab dem ersten gefahrenen Kilometer, statt wie bislang ab dem 21. Kilometer. Außerdem wird die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben. Steuerpflichtige mit geringem Einkommen können die Prämie damit über das Jahr 2026 hinaus in Anspruch nehmen.
Umsatzsteuersatz für die Gastronomie
Ebenfalls ab dem 1. Januar 2026 sinkt der Umsatzsteuersatz für die Gastronomie, mit Ausnahme des Getränkeausschanks, von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent. Von dem reduzierten Steuersatz profitieren Restaurants und Hotels, aber auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen und Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Damit soll die Branche entlastet werden. Die Betriebe müssen die Steuersenkung nicht an die Gäste weitergeben.
Ehrenamt und Gemeinnützigkeit
Zudem sieht das Gesetz die Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro vor. Im Vereinsrecht werden die Haftungsprivilegien für Ehrenamtler erweitert und E-Sport wird künftig als gemeinnützig anerkannt. Schließlich können Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen.
Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom: 20.12.2025
17.12.25 | Online-Umsätze im Mittelstand legen zu
Kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland haben 2024 insgesamt 306 Milliarden Euro im Online-Handel mit Produkten und Dienstleistungen verdient. Das waren 30 Milliarden Euro (+ 11 Prozent) mehr als noch ein Jahr zuvor.
Die Gesamtumsätze im Mittelstand stiegen dagegen nominal nur um rund zwei Prozent – die Einnahmen aus dem Online-Handel wuchsen also überproportional stark. Das sind Ergebnisse einer Kurzstudie von KfW Research, an der sich rund 13.000 Unternehmen beteiligten.
In der Corona-Pandemie waren die Online-Umsätze im Mittelstand im Jahr 2021 auf einen Höchststand von 325 Milliarden Euro gestiegen. In den beiden Folgejahren gingen die Erträge dann deutlich zurück auf 290 Milliarden Euro 2022 und 276 Milliarden Euro im Jahr 2023.
Insgesamt sind rund 868.000 kleine und mittlere Unternehmen im Online-Handel aktiv. Das entspricht 22 Prozent aller mittelständischen Unternehmen. Der Beitrag, den E-Commerce zum Gesamtumsatz dieser Unternehmen beisteuerte, legte nach der KfW-Auswertung mit durchschnittlich 27 Prozent leicht zu.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 17.12.2025
10.12.25 | Grundsteuer: BFH hält Bundesmodell für verfassungskonform
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens nach dem sogenannten Bundesmodell für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungskonform hält.
Die Regelungen werden seit dem 1. Januar 2025 in elf Bundesländern angewendet und sind seit Einführung regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren.
Die Kläger rügten unter anderem, das Bundesmodell arbeite mit zu starken Typisierungen und Pauschalierungen und führe deshalb nicht zu realitätsgerechten Immobilienwerten. Bodenrichtwerte seien häufig zu grob gefasst und würden besondere Grundstücksmerkmale nicht ausreichend berücksichtigen. Auch die für die Berechnung des Rohertrags angesetzten pauschalen Nettokaltmieten würden insbesondere in Großstädten nicht zwischen guten und schlechten Wohnlagen differenzieren.
Den BFH konnten die Kläger jedoch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugen. Dieser bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanzen. Insbesondere würden die Vorschriften des Ertragswertverfahrens nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen.
Gesetzgeber darf pauschalieren
Der Gesetzgeber dürfe pauschalieren und sich dabei am Regelfall orientieren, ohne allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Vereinfachungen seien zulässig, um eine praktikable und automatisiert fortschreibbare Bewertung von Millionen Grundstücken zu gewährleisten und einen erneuten "Bewertungsstau" zu vermeiden.
Die Entscheidungen (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) betreffen Eigentümer in allen Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden. Für Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben sie keine Auswirkungen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle nutzen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 10.12.2025
09.12.25 | Photovoltaikanlagen: Kein Investitionsabzugsbetrag bei überwiegender Privatnutzung
Wer einen Gewerbebetrieb gründet, um Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, diesen dann aber größtenteils selbst verbraucht, kann keinen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Der Kläger bildete für die im Jahr 2022 angeschaffte Photovoltaikanlage einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Die Familie nutzte den erzeugten Strom in den Jahren 2022 und 2023 jedoch zu über 90 Prozent privat.
Das Finanzamt versagte den Investitionsabzugsbetrag mit Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht und Blick auf die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG, die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung bis 30 kWp steuerfrei stellt.
Keine hinreichende betriebliche Nutzung
Das Hessische Finanzgericht bestätigte im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts (Urteil vom 22.10.2025, Az. 10 K 162/24). Werde der produzierte Strom nicht zu mindestens 90 Prozent in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig veräußert, liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige.
Seit Einführung der Steuerbefreiung des §?3 Nr.?72 EStG im Jahressteuergesetz 2022 ist umstritten, welche Folgen dies für zuvor gebildete, aber noch nicht abgewickelte Investitionsabzugsbeträge hat. Im vorliegenden Fall musste das Gericht diese Frage jedoch nicht klären, da die Voraussetzungen für den Abzug bereits verneint wurden.
Revision eingelegt
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist bereits eingelegt worden (Az. III R 39/25).
(Hess. FG / STB Web)
Artikel vom: 09.12.2025
04.12.25 | Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 ein Steuerentlastungspaket beschlossen. Vorgesehen sind eine höhere Pendlerpauschale, ein reduzierter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie sowie höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen.
Das Entlastungsvolumen soll im kommenden Jahr knapp fünf Milliarden Euro betragen und bis 2030 auf knapp 6,3 Milliarden Euro steigen. Das Gesetz muss allerdings am 19. Dezember noch den Bundesrat passieren. Ländervertreter äußerten zuvor Bedenken wegen erwarteter Einnahmenausfälle.
Zentrale steuerliche Änderungen
- Gastronomie: Ab 1. Januar 2026 soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 auf 7 Prozent sinken, um die Branche zu entlasten. Die Betriebe müssen die Steuersenkung nicht an die Gäste weitergeben.
- Pendlerpauschale: Die Entfernungspauschale für Fernpendelnde soll auf 38 Cent pro Kilometer steigen und bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden. Dies soll auch für Steuerpflichtige mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung gelten.
- Ehrenamt: Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht werden. Zudem soll E-Sport künftig als gemeinnützig anerkannt werden.
Änderungen im Finanzausschuss
Das Parlament verabschiedete das Gesetz in einer vom Finanzausschuss überarbeiteten Fassung. Eine der Änderungen betrifft Gewerkschaftsmitglieder. Sie sollen ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen können.
Zudem verdoppelte der Ausschuss die steuerlich abziehbaren Höchstbeträge für Parteispenden. Darüber hinaus sollen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt werden, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (bisher 45.000 Euro).
Weitere Änderungen betreffen unter anderem die doppelte Haushaltsführung im Ausland, den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen sowie die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer.
(Dt. Bundestag / STB Web)
Artikel vom: 04.12.2025
02.12.25 | Grundsteuer: Wer trägt die Kosten eines Verkehrswertgutachtens?
Der Eigentümer eines Grundstücks klagte gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts. Während des Verfahrens holte er ein Verkehrswertgutachten ein, woraufhin der Bescheid zu seinen Gunsten geändert wurde. Das Finanzgericht hatte zu entscheiden, wer nun die Kosten des Verfahrens tragen muss.
Ein großer Teil des Grundstücks ist baurechtlich als private Grünfläche ausgewiesen und darf nicht bebaut werden. Das Finanzamt hatte dennoch die gesamte Fläche mit dem Bodenrichtwert der maßgeblichen Zone bewertet. Erst das während des Klageverfahrens eingeholte Verkehrswertgutachten ergab aufgrund der nicht bebaubaren Fläche einen um 41 Prozent geringeren Verkehrswert und führte zur Korrektur des Grundsteuerwertbescheids. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Finanzamt muss die Kosten tragen
Mit Beschluss vom 16.10.2025 (Az. 8 K 626/24) legte das Finanzgericht die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten dem Finanzamt auf. Die Bewertung der Behörde habe wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit zu einer erheblichen Überbewertung geführt. Dies sei für das Finanzamt auch ohne das Gutachten offenkundig gewesen.
Der Kläger wird künftig jährlich rund 600 Euro weniger Grundsteuer zahlen; das Gutachten kostete etwa 1.500 Euro.
Effektiver Rechtsschutz darf nicht behindert werden
Nach Ansicht des Gerichts könnten hohe Gutachterkosten Steuerpflichtige davon abhalten, einen geringeren Wert nachzuweisen. Das widerspreche Art. 3 Abs. 1 GG und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Der Senat verwies zudem darauf, dass andere Gutachterausschüsse kostengünstigere Gutachten und differenziertere Bodenrichtwerte anbieten, die genauere Bewertungen ermöglichen und Verkehrswertgutachten teilweise entbehrlich machen.
(FG Stuttgart / STB Web)
Artikel vom: 02.12.2025

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