09.12.25 | Photovoltaikanlagen: Kein Investitionsabzugsbetrag bei überwiegender Privatnutzung
Wer einen Gewerbebetrieb gründet, um Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, diesen dann aber größtenteils selbst verbraucht, kann keinen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Der Kläger bildete für die im Jahr 2022 angeschaffte Photovoltaikanlage einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Die Familie nutzte den erzeugten Strom in den Jahren 2022 und 2023 jedoch zu über 90 Prozent privat.
Das Finanzamt versagte den Investitionsabzugsbetrag mit Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht und Blick auf die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG, die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung bis 30 kWp steuerfrei stellt.
Keine hinreichende betriebliche Nutzung
Das Hessische Finanzgericht bestätigte im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts (Urteil vom 22.10.2025, Az. 10 K 162/24). Werde der produzierte Strom nicht zu mindestens 90 Prozent in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig veräußert, liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige.
Seit Einführung der Steuerbefreiung des §?3 Nr.?72 EStG im Jahressteuergesetz 2022 ist umstritten, welche Folgen dies für zuvor gebildete, aber noch nicht abgewickelte Investitionsabzugsbeträge hat. Im vorliegenden Fall musste das Gericht diese Frage jedoch nicht klären, da die Voraussetzungen für den Abzug bereits verneint wurden.
Revision eingelegt
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist bereits eingelegt worden (Az. III R 39/25).
(Hess. FG / STB Web)
Artikel vom: 09.12.2025
04.12.25 | Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 ein Steuerentlastungspaket beschlossen. Vorgesehen sind eine höhere Pendlerpauschale, ein reduzierter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie sowie höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen.
Das Entlastungsvolumen soll im kommenden Jahr knapp fünf Milliarden Euro betragen und bis 2030 auf knapp 6,3 Milliarden Euro steigen. Das Gesetz muss allerdings am 19. Dezember noch den Bundesrat passieren. Ländervertreter äußerten zuvor Bedenken wegen erwarteter Einnahmenausfälle.
Zentrale steuerliche Änderungen
- Gastronomie: Ab 1. Januar 2026 soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 auf 7 Prozent sinken, um die Branche zu entlasten. Die Betriebe müssen die Steuersenkung nicht an die Gäste weitergeben.
- Pendlerpauschale: Die Entfernungspauschale für Fernpendelnde soll auf 38 Cent pro Kilometer steigen und bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden. Dies soll auch für Steuerpflichtige mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung gelten.
- Ehrenamt: Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht werden. Zudem soll E-Sport künftig als gemeinnützig anerkannt werden.
Änderungen im Finanzausschuss
Das Parlament verabschiedete das Gesetz in einer vom Finanzausschuss überarbeiteten Fassung. Eine der Änderungen betrifft Gewerkschaftsmitglieder. Sie sollen ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen können.
Zudem verdoppelte der Ausschuss die steuerlich abziehbaren Höchstbeträge für Parteispenden. Darüber hinaus sollen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt werden, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (bisher 45.000 Euro).
Weitere Änderungen betreffen unter anderem die doppelte Haushaltsführung im Ausland, den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen sowie die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer.
(Dt. Bundestag / STB Web)
Artikel vom: 04.12.2025
02.12.25 | Grundsteuer: Wer trägt die Kosten eines Verkehrswertgutachtens?
Der Eigentümer eines Grundstücks klagte gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts. Während des Verfahrens holte er ein Verkehrswertgutachten ein, woraufhin der Bescheid zu seinen Gunsten geändert wurde. Das Finanzgericht hatte zu entscheiden, wer nun die Kosten des Verfahrens tragen muss.
Ein großer Teil des Grundstücks ist baurechtlich als private Grünfläche ausgewiesen und darf nicht bebaut werden. Das Finanzamt hatte dennoch die gesamte Fläche mit dem Bodenrichtwert der maßgeblichen Zone bewertet. Erst das während des Klageverfahrens eingeholte Verkehrswertgutachten ergab aufgrund der nicht bebaubaren Fläche einen um 41 Prozent geringeren Verkehrswert und führte zur Korrektur des Grundsteuerwertbescheids. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Finanzamt muss die Kosten tragen
Mit Beschluss vom 16.10.2025 (Az. 8 K 626/24) legte das Finanzgericht die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten dem Finanzamt auf. Die Bewertung der Behörde habe wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit zu einer erheblichen Überbewertung geführt. Dies sei für das Finanzamt auch ohne das Gutachten offenkundig gewesen.
Der Kläger wird künftig jährlich rund 600 Euro weniger Grundsteuer zahlen; das Gutachten kostete etwa 1.500 Euro.
Effektiver Rechtsschutz darf nicht behindert werden
Nach Ansicht des Gerichts könnten hohe Gutachterkosten Steuerpflichtige davon abhalten, einen geringeren Wert nachzuweisen. Das widerspreche Art. 3 Abs. 1 GG und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Der Senat verwies zudem darauf, dass andere Gutachterausschüsse kostengünstigere Gutachten und differenziertere Bodenrichtwerte anbieten, die genauere Bewertungen ermöglichen und Verkehrswertgutachten teilweise entbehrlich machen.
(FG Stuttgart / STB Web)
Artikel vom: 02.12.2025
28.11.25 | Grundrente: Anrechnung des Ehegatteneinkommens verfassungsgemäß
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass bei der Grundrente das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten angerechnet werden darf. Eine entsprechende Ungleichbehandlung gegenüber Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften sei verfassungsgemäß.
Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können seit 2021 Rentnerinnen und Rentner haben, die sehr lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Bei der Klägerin wurde aufgrund des anzurechnenden Einkommens des Ehemannes kein Grundrentenzuschlag berücksichtigt. Sie sah darin eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber unverheirateten Partnern, bei denen das Gesetz keine Einkommensanrechnung vorsieht. Dies verstoße gegen das Grundgesetz.
Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte bereits im Januar 2024 (Az. L 18 R 707/22) entschieden, dass die Regelung verfassungsgemäß ist. Dies bestätigte nun auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. B 5 R 9/24 R). Der Gesetzgeber dürfe den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Instrument des sozialen Ausgleichs ausgestalten und dabei auf einen "Grundrentenbedarf" abstellen. Haushalte, die wirtschaftlich nicht bedürftig seien, sollten keinen Zuschlag erhalten – ohne jedoch eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung wie in der Grundsicherung einzuführen.
Verheiratete in der Regel besser abgesichert
Eheleute unterlägen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dagegen nicht. Die Annahme, dass verheiratete Versicherte typischerweise besser abgesichert sind, sei daher sachlich vertretbar und rechtfertige die unterschiedliche Behandlung.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 28.11.2025
22.11.25 | Geschäftsführer scheitert mit Klage: Skiausflug war keine Dienstreise
Ein Geschäftsführer nahm an einer von einem anderen Unternehmen organisierten Skitour teil. Bei einer Abfahrt erlitt er einen Unfall. Das Sozialgericht Hannover hat seine Klage, mit der er die Anerkennung als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte, jedoch abgewiesen.
Das Programm versprach ein paar erholsame Tage. Die an den Vormittagen geplanten Fachvorträge fielen komplett aus; die Teilnehmenden verbrachten die Zeit daraufhin eigenständig auf der Piste. Während einer Abfahrt kam es zu dem Unfall des Klägers.
Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Bei der Reise hätten die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden. Ein betrieblicher Zusammenhang zur Geschäftsführer-Tätigkeit des Klägers sei nicht erkennbar. Der Kläger argumentierte, die Reise habe dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient.
Keine berufliche Arbeit auf der Piste
Dem folgte das Sozialgericht Hannover jedoch nicht. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Ein erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen stelle diesen Zusammenhang nicht her.
Geschäftsbeziehungen hätten unabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen intensiviert werden können. Im Unfallzeitpunkt auf der Piste habe der Kläger keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.
Der Gerichtsbescheid vom 14.11.2025 (Az. S 22 U 203/23) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
(SG Hannover / STB Web)
Artikel vom: 22.11.2025
18.11.25 | Gesetzlicher Mindestlohn: Firmenwagen erfüllt Anspruch nicht
Sachleistungen wie ein Firmenwagen können den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn als Geldbetrag zahlen – einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Bereits gezahlte Beiträge auf die Firmenwagennutzung genügen dafür nicht.
Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R). In beiden Fällen hatten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung einen Firmenwagen überlassen und darauf Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte nach Betriebsprüfungen zusätzliche Beiträge, weil der Mindestlohn nicht gezahlt worden war. Das BSG bestätigte diese Sicht: Der Mindestlohn müsse in Geld gewährt werden; die Überlassung eines Firmenwagens genüge dafür nicht. Es müssen deshalb zusätzlich Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn abgeführt werden.
Mindestlohn begründet eigenen Beitragsanspruch
Dass bereits Beiträge auf die Sachleistung gezahlt wurden, stehe der Nachforderung nicht entgegen. "Der eigenständige Anspruch auf Mindestlohn begründet einen eigenen Anspruch der Sozialversicherungsträger auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag" so das BSG in seiner Entscheidung.
Sollte die vereinbarte Vergütung durch die Firmenwagennutzung insgesamt überschritten werden, sei dies gegebenenfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückabzuwickeln. Dies mache die Nachforderung der Rentenversicherung jedoch nicht rechtswidrig.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 18.11.2025
14.11.25 | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Oldtimern im Anlagevermögen
Die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung bietet einen erheblichen Vorteil für Grundstücksunternehmen und ist in der Praxis von entsprechend großer Bedeutung. Ihre Voraussetzungen werden allerdings streng geprüft, so auch in einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Bei der erweiterten Grundstückskürzung wird der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Erlaubt sind dem Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch eng definierte Nebentätigkeiten. Im Streitfall ging es um eine GmbH, die neben Grundstücken auch Oldtimer im Anlagevermögen hielt, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Einnahmen wurden damit bislang keine erzielt.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied mit Urteil vom 24.07.2025 (Az. III R 23/23): Schon das Halten der Oldtimer stellt eine gesetzlich nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit dar und führt zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung. Unerheblich sei dabei, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgte. Eine Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Tätigkeiten lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Nur die Rechtsfolge knüpfe an eine Entgeltlichkeit an, nicht jedoch der Tatbestand.
Zweck der Regelung
Der BFH betonte zudem den Zweck der Regelung: Die erweiterte Grundstückskürzung soll nur solchen Unternehmen zugutekommen, deren Tätigkeit nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Schon geringfügige, nicht ausdrücklich zugelassene Tätigkeiten können daher schädlich sein. Hintergrund der Regelung ist die Gleichbehandlung mit der privaten Vermietung und Verpachtung, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 14.11.2025
10.11.25 | Die Hälfte der Beschäftigten erhält Weihnachtsgeld
Einer aktuellen Umfrage unter rund 58.000 Beschäftigten zufolge bekommen 51 Prozent von ihren Arbeitgebern Weihnachtsgeld. In Betrieben mit Tarifvertrag sind es 77 Prozent, ohne Tarifvertrag nur 41 Prozent.
Die Umfrage durch das Internetportal Lohnspiegel.de, betreut vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, zeigt zudem Unterschiede nach Geschlecht und Region: Männer (54?Prozent) erhalten etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen (48?Prozent), Beschäftigte in Westdeutschland (53?Prozent) haben bessere Chancen als jene in Ostdeutschland (41?Prozent).
Auch zwischen unbefristet (52?Prozent) und befristet (48?Prozent) Beschäftigten sowie Vollzeit- (53?Prozent) und Teilzeitkräften (46?Prozent) gibt es kleinere Unterschiede. Entscheidend bleibt laut Analyse die Tarifbindung des Arbeitgebers – die allerdings rückläufig ist: Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) arbeiteten 2024 nur noch 49 Prozent der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben, verglichen mit 68 Prozent im Jahr 2000.
Hohe Spannbreite bei der Höhe des Weihnachtsgeldes
Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgelds variiert stark zwischen den Branchen: von 250 Euro bis über 4.200 Euro. Nur wenige Branchen zahlen einen Pauschalbetrag; meist wird das Weihnachtsgeld als Prozentsatz des Monatsgehalts berechnet. Steigt das Gehalt, erhöht sich auch der Bonus entsprechend.
Abweichung zum Statistischen Bundesamt
Das Statistische Bundesamt hatte im Vorjahr ermittelt, dass rund 85 Prozent der Tarifbeschäftigten Weihnachtsgeld erhalten. Das WSI erklärt die Differenz mit unterschiedlichen Erhebungsmethoden: Während Lohnspiegel.de Beschäftigte direkt befragt, wertet das Statistische Bundesamt Tarifverträge aus und berechnet daraus die Verbreitung aller Sonderzahlungen im November und Dezember.
(WSI / STB Web)
Artikel vom: 10.11.2025
07.11.25 | Digitalisierung soll Grundstückskäufe entlasten
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf für die digitale Abwicklung von Grundstückskäufen und weiteren notariellen Rechtsgeschäften beschlossen. Dies soll Prozesse beschleunigen und Verwaltungsaufwand sowie Bereitstellungszinsen reduzieren.
Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig betonte: "Ein Klick statt Zettelwirtschaft – das soll künftig für den Informationsaustausch bei Grundstücksübertragungen gelten. Mit einem einheitlichen digitalen Standard ermöglichen wir einen sicheren und schnellen Austausch zwischen Notariaten, Behörden und Gerichten."
Der Gesetzentwurf zum "elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch" (eNoVA) sieht vor, dass Dokumente und Daten künftig verpflichtend digital übermittelt werden. Ziel ist, die bislang papierbasierten Prozesse deutlich zu vereinfachen.
Entlastung bei Bereitstellungszinsen
Jährlich werden in Deutschland über eine Million Immobilienverträge beurkundet. Automatisierte Verarbeitung und digitale Kommunikation sollen nach Berechnungen der Bundesregierung jährlich rund 49 Millionen Euro einsparen, etwa 14 Millionen Euro davon durch geringere Verwaltungs- und Auslagenkosten.
Eine schnellere Abwicklung von Immobilienkäufen könnte zudem die Kosten reduzieren, die dadurch entstehen, dass Immobiliendarlehen bereitgestellt, aber noch nicht abgerufen werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich bei diesen sogenannten Bereitstellungszinsen Einsparungen von rund 35 Millionen Euro jährlich erreichen lassen.
Schrittweise Umsetzung ab 2027
Die Einführung des digitalen Standards soll schrittweise erfolgen und in großen Teilen bereits Anfang 2027 umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf wird nun an Bundesrat und Bundestag zur parlamentarischen Beratung übermittelt.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom: 07.11.2025
04.11.25 | Digitales Erbe: 32 Prozent treffen Vorsorge
Fotos, Videos, Chatverläufe, Social-Media-Profile: Unser digitales Leben hinterlässt viele Spuren. Doch nur ein knappes Drittel der User (32 Prozent) legt bislang fest, was nach dem eigenen Tod damit passieren soll. Dies geht aus einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom hervor.
Befragt rund 1.000 Personen in Deutschland ab 16 Jahren. Danach haben 16 Prozent ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt, weitere 16 Prozent zumindest teilweise. 22 Prozent planen, ihr digitales Erbe künftig zu regeln, 43 Prozent wollen dies nicht tun.
Die Zahl derjenigen, die sich um ihr digitales Erbe kümmern, geht laut Bitkom seit der Corona-Pandemie zurück. Wer jedoch rechtzeitig Regelungen treffe, schütze damit seine Privatsphäre über den Tod hinaus und entlaste obendrein Angehörige. "Während der Pandemie waren die Themen Vorsorge und digitaler Nachlass besonders präsent, jetzt rücken sie wieder in den Hintergrund." sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.
Welche Formen der Vorsorge werden getroffen?
Am weitesten verbreitet ist es, Hinterbliebenen einen Zugang zu Geräten wie Smartphone, Laptop oder Tablet zu ermöglichen. 77 Prozent, derjenigen, die überhaupt Regelungen treffen, haben die entsprechenden Login-Daten oder PINs hinterlegt. Jeweils 45 Prozent haben dies außerdem mit den Zugängen für das Online-Banking sowie zu E-Mail-Konten oder Messenger-Diensten wie WhatsApp getan. Ein Drittel (33 Prozent) hat den Zugriff für Hinterbliebene auf Cloud-Dienste wie Google Drive oder Dropbox sichergestellt. Den Verbleib der eigenen Hardware und Geräte haben 31 Prozent geregelt.
Sonderfall Social-Media
Erstaunlicherweise haben nur 15 Prozent Regelungen für ihre Social-Media-Zugänge getroffen. Dieser Bereich sei für viele besonders sensibel, meint Bitkom. 60 Prozent der User würden sogar explizit nicht wollen, dass jemand nach ihrem Tod Zugriff auf ihre digitalen Inhalte habe. Gleichzeitig wünschen sich offenbar 40 Prozent, dass ihre Profile posthum erhalten bleiben.
Testament oder Vollmacht sinnvoll
Unter denjenigen, die Regelungen zu ihrem digitalen Erbe getroffen haben, haben die meisten (78 Prozent) eine Vertrauensperson aus dem Umfeld benannt, die sich um die Online-Accounts und ihre dort hinterlegten Inhalte kümmern soll. Immerhin 15 Prozent haben testamentarisch vorgesorgt. "Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes festgelegt ist, geht mit dem Erbe auch der Zugang zu digitalen Geräten und Konten über – und damit liegen alle Inhalte gegenüber den Erben offen", erklärt Rohleder. Man sollte sich daher rechtzeitig überlegen, ob man diese völlige Offenheit wirklich wolle.
(Bitkom / STB Web)
Artikel vom: 04.11.2025

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