05.05.26 | Jeder vierte Betrieb nutzt generative KI
Binnen zwei Jahren hat sich der Einsatz von generativer KI in den Unternehmen etwa verfünffacht, auf knapp 25 Prozent im Jahr 2025. Das zeigen aktuelle Auswertungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
In Unternehmen mit 200 und mehr Beschäftigten nutzten 2025 bereits 48 Prozent generative KI, bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten waren es 21 Prozent. Dabei stehen jüngere Unternehmen dem KI-Einsatz offenbar aufgeschlossener gegenüber: Betriebe, die seit mindestens 25 Jahren bestehen, setzten generative KI mit 21 Prozent deutlich seltener ein als solche, die vor weniger als fünf Jahren gegründet wurden (30 Prozent).
In wissensintensiven Dienstleistungsbranchen ist die Nutzung am verbreitetsten, besonders im Bereich Information und Kommunikation (59 Prozent), im Finanz- und Versicherungswesen (50 Prozent), bei den unternehmensnahen Dienstleistungen (37 Prozent) und im Bereich Erziehung und Unterricht (34 Prozent).
90 Prozent nutzen frei zugängliche Anwendungen
90 Prozent der Unternehmen griffen auf frei zugängliche KI-Anwendungen zurück, während nur 16 Prozent eingekaufte Modelle nutzten, die mit eigenen Daten trainiert werden. Sechs Prozent entwickelten zudem eigene KI-Modelle. Insgesamt hat fast die Hälfte der Betriebe, die 2025 generative KI nutzten, bereits Geld in die Technologie investiert. Weiterbildungen für Beschäftigte zum Umgang mit der Technologie wurden in mehr als jedem vierten Betrieb mit KI-Nutzung angeboten. Jeweils ein Fünftel hat zudem betriebsinterne Regeln für den Einsatz entwickelt oder plant deren Einführung.
Die IAB-Studie basiert auf einer repräsentativen Befragung von rund 15.000 Betrieben aller Betriebsgrößen und Branchen.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 05.05.2026
05.05.26 | Zahlungsverhalten von Unternehmen deutlich verschlechtert
Unternehmen haben Rechnungen im März 2026 deutlich später bezahlt als noch zu Jahresbeginn. Dies zeigen aktuelle Auswertungen des Informationsdienstleisters CRIF Deutschland. Das Zahlungsverhalten gilt als wichtiger Frühindikator für wachsende wirtschaftliche Risiken und Insolvenzen.
Bundesweit lag die durchschnittliche Dauer der Zahlungsüberfälligkeit im März 2026 bei Nicht? oder Spätzahlern bei 31,6 Tagen und damit erheblich über dem Wert von 20,1 Tagen im Februar 2026. Das ist das zentrale Ergebnis der CRIF-Auswertung des Zahlungsverhaltens von knapp 520.000 Unternehmen. "Der starke Anstieg innerhalb nur eines Monats deutet darauf hin, dass sich Liquiditätsengpässe bei vielen Unternehmen aktuell merklich verschärfen", sagt Dr. Frank Schlein, Geschäftsführer von CRIF Deutschland.
Deutschlands Unternehmen gewähren ihren Gläubigern im Durchschnitt ein Zahlungsziel von 26 Tagen. Bei Nicht? oder Spätzahlern werden Rechnungen derzeit erst nach durchschnittlich rund 58 Tagen bezahlt. In der Folge würden diese Unternehmen faktisch eine Finanzierungsrolle und ihren Kunden Liquidität zur Verfügung stellen, ohne dies geplant oder vergütet zu bekommen, so Dr. Schlein.
Weniger Spätzahler, aber längere Verzögerung
Gleichzeitig ist der prozentuale Anteil der Nicht? und Spätzahler bundesweit zurückgegangen. Im März 2026 zahlten 9,9?Prozent der Unternehmen ihre Rechnungen verspätet oder gar nicht, während dieser Anteil im März 2025 noch bei 13,2?Prozent gelegen hatte. Wirtschaftlich belastete Unternehmen zahlen ihre Rechnungen demnach nicht häufiger verspätet, aber deutlich später, wodurch sich Zahlungsrückstände zunehmend verlängern.
Insolvenzprognose angehoben
Deutlich längere Zahlungsüberfälligkeiten gelten als Hinweis darauf, dass sich wirtschaftliche Schwierigkeiten zuspitzen. Diese Entwicklung zeige sich zunehmend auch in der Insolvenzdynamik. Entsprechend hebt CRIF Deutschland seine Insolvenzprognose für 2026 auf bis zu 26.000 Unternehmensinsolvenzen an, nachdem zu Jahresbeginn noch von 24.800 Fällen ausgegangen worden war. Dies entspräche einem Anstieg um rund 8,3?Prozent gegenüber 2025. Bestätigt sich die Prognose, wäre dies der höchste Stand an Unternehmensinsolvenzen seit 2013.
(CRIF / STB Web)
Artikel vom: 05.05.2026
30.04.26 | 45 Euro für eine Arbeitsstunde
In der Produktion und im Dienstleistungsbereich haben Unternehmen im Jahr 2025 durchschnittlich 45 Euro für eine Arbeitsstunde gezahlt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts zahlten deutsche Arbeitgeber damit 29 Prozent mehr als im EU-Durchschnitt (34,90 Euro).
Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Arbeitskosten um 3,6 Prozent (2024: 43,50 Euro pro Stunde). Der Anstieg fiel damit geringer aus als im EU-weiten Durchschnitt (+4,1 Prozent). Die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde wurden 2025 in Luxemburg (56,80 Euro), Dänemark (51,70 Euro) und den Niederlanden (47,90 Euro) gezahlt. Belgien ist in den aktuellen Daten noch nicht enthalten; im Vorjahr lag es anstelle der Niederlande auf Rang drei. Die Länder mit den EU-weit niedrigsten Arbeitskosten im Jahr 2025 waren Ungarn (15,20 Euro), Rumänien (13,60 Euro) und Bulgarien (12 Euro).
Die höchsten prozentualen Anstiege der Arbeitskosten waren 2025 in Bulgarien (+13,1 Prozent), Kroatien (+11,6 Prozent) und Polen (+10,5 Prozent) zu verzeichnen. Am schwächsten waren die Erhöhungen in Frankreich (+2 Prozent), Dänemark (+3,0 Prozent) und Italien (+3,2 Prozent). In Malta sanken die Arbeitskosten im Vergleich zum Vorjahr sogar leicht (-0,5 Prozent).
Arbeitskosten im Fünfjahresvergleich deutlich gestiegen
Verglichen mit dem Jahr 2020 sind die Arbeitskosten in Deutschland in allen Wirtschaftsabschnitten um mindestens 14 Prozent gestiegen. In den Bereichen Erbringung freiberuflicher, wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen sowie im Gastgewerbe erhöhten sich die Arbeitskosten sogar um mehr als 30 Prozent.
Im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt betrug der Anstieg im Fünfjahresvergleich 22,3 Prozent. In Relation zu den Arbeitskosten im EU-Durchschnitt veränderte sich die Situation 2025 im Vergleich zu 2020 jedoch kaum: Die Arbeitskosten in Deutschland lagen mit 30 Prozent (2020) beziehungsweise 29 Prozent (2025) annähernd gleichbleibend über dem EU-Durchschnittswert.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 30.04.2026
26.04.26 | Handgeldzahlungen im Profisport: Betriebsausgabe oder Aktivierung?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Behandlung von sogenanntem Handgeld Stellung genommen, das Fußballclubs häufig bei Vertragsschluss an Profispieler zahlen. Kann das Handgeld als sofortige Betriebsausgabe abgezogen werden oder ist es aktivierungspflichtig?
Geklagt hat ein Profi-Fußballclub, der mit seinen Spielern die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart hat. Eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Die Klägerin zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten.
Die Klage hatte zunächst Erfolg. Das Finanzgericht München urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur als "signing fee" für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten. Daher habe es an einer für die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt.
"Spielerlaubnis" als immaterielles Wirtschaftsgut
Der BFH hob diese Entscheidung mit Urteil vom 3. März 2026 (Az. IX R 33/23) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt werde, könne zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zählen.
Zahle der Club für den Spielerwechsel eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liege hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Sofern der Abschluss eines Arbeitsvertrags Voraussetzung für die Erteilung dieser Spielerlaubnis ist, gehöre das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten.
Zahlung einer Ablöse maßgebend
Wechsele ein Spieler dagegen ablösefrei oder gehe es um eine Vertragsverlängerung, dürfe das Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt werde. Anhand dieser Rechtsgrundsätze muss das Finanzgericht den Streitfall nun neu beurteilen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 26.04.2026
20.04.26 | Nur wenige Betriebe planen Mitarbeiterwohnungen
Mitarbeiterwohnungen helfen Unternehmen, Fachkräfte zu gewinnen und zu binden – doch nur vier Prozent planen neue Angebote. Ungünstige Rahmenbedingungen, mangelndes Know-how und fehlende Partner bremsen den Ausbau, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).
Bei der repräsentativen IW-Befragung von 826 Unternehmen im Sommer 2025 gaben rund neun Prozent an, dass sie ihren Beschäftigten Wohnraum zur Verfügung stellen, weitere 21 Prozent unterstützen indirekt – etwa durch interne Wohnungsbörsen oder die Übernahme von Maklerkosten.
58 Prozent der Unternehmen berichten, dass Mitarbeiterwohnungen die Rekrutierung von Fachkräften erleichtert, 55 Prozent sehen einen Vorteil für die langfristige Bindung. Dennoch planen nur vier Prozent, in den nächsten fünf Jahren neue Angebote einzuführen.
Hürden bremsen den Ausbau
Zwei Drittel der Betriebe nennen ungünstige Rahmenbedingungen für die Anmietung als größtes Hindernis, gut 45 Prozent zögern wegen erwarteter Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Kooperationspartnern in der Wohnungswirtschaft. Zudem halten fast 40 Prozent den finanziellen und organisatorischen Aufwand für zu hoch.
Potenzial bei Betriebsgrundstücken
Viele Hürden ließen sich nach Einschätzung des IW abbauen. Ein großes Potenzial liege im Wohnungsbau auf Betriebsgrundstücken, etwa auf Klinikarealen, Industrieflächen oder in leerstehenden Bürogebäuden. So könnten zusätzliche Wohnungen entstehen, ohne andere Wohnungssuchende zu verdrängen. Dafür müssten Kommunen den Wohnungsbau auf Betriebsgeländen jedoch leichter genehmigen.
(IW / STB Web)
Artikel vom: 20.04.2026
15.04.26 | Immer weniger Mittelständler wollen Kredit aufnehmen
Insgesamt ziehen immer weniger mittelständische Unternehmen eine Kreditfinanzierung in Betracht. Der Rückgang wird allerdings vor allem von Kleinstunternehmen getrieben. Bei größeren Mittelständlern ist das Kreditinteresse stabil. Das zeigt eine KfW-Befragung vom Januar 2026.
Befragt wurden kleine und mittlere Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Danach sind nur noch 27 Prozent grundsätzlich bereit, einen Bankkredit zur Investitionsfinanzierung aufzunehmen – das ist der niedrigste Wert seit zehn Jahren. Im Jahr 2023 zogen noch 42 Prozent, 2017 sogar 66 Prozent der Unternehmen eine Kreditfinanzierung in Betracht.
"Die mittelständischen Unternehmen haben derzeit einen sehr ausgeprägten Wunsch nach finanzieller Stabilität und Unabhängigkeit", sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW. Auf die Frage, warum sie eine Kreditaufnahme ablehnen, geben 63 Prozent der Unternehmen an, dass sie Schulden vermeiden wollen. Immerhin 36 Prozent der Unternehmen haben eigenen Angaben zufolge genügend Eigenmittel für Investitionen und daher keinen Kreditbedarf.
Kleinstunternehmen dominieren Gesamttrend
Wie die KfW-Kurzanalyse zeigt, wird der Rückgang in der Bereitschaft zur Kreditfinanzierung allerdings fast ausschließlich von Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten getrieben, die aufgrund ihrer hohen Anzahl den Gesamttrend dominieren. Im Jahr 2026 ziehen von ihnen nur noch 27 Prozent eine Kreditfinanzierung in Betracht, nach 69 Prozent im Jahr 2017 und 41 Prozent im Jahr 2023. Bei größeren Mittelständlern mit mehr als zehn Mitarbeitenden bleibt das Kreditinteresse mit 56 Prozent dagegen über die Jahre hinweg recht stabil.
Einbruch vor allem im Dienstleistungssektor
Betroffen vom Rückgang des Kreditinteresses sind alle Wirtschaftszweige, besonders stark ist der Einbruch allerdings im Dienstleistungssektor. Dort erwägen aktuell nur noch 21 Prozent der Unternehmen eine Kreditaufnahme – 2017 waren es noch 73 Prozent, 2023 noch 39 Prozent.
"Positiv zu vermerken ist, dass mehr Unternehmen als noch vor einigen Jahren ihre Eigenmittelausstattung als ausreichend für ihre Investitionsvorhaben ansehen", so Schumacher. Dennoch sei der Investitionsbedarf im Mittelstand hoch. Ohne die grundsätzliche Bereitschaft, auch Kredite aufzunehmen, drohten notwendige Investitionsvorhaben auszubleiben.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 15.04.2026
14.04.26 | Unternehmensinsolvenzen im Januar 2026
Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, haben die deutschen Amtsgerichte im Januar 1.919 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 4,9 Prozent mehr als im Vorjahresmonat.
Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.
Das Statistische Bundesamt versteht als Unternehmen alle juristischen und natürlichen Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit selbstständig ausüben. Neben Aktiengesellschaften, GmbHs und offene Handelsgesellschaften werden demnach auch Einzelunternehmen berücksichtigt.
Insolvenzhäufigkeit im Gastgewerbe am höchsten
Die Forderungen der Gläubiger aus den im Januar 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,1 Milliarden Euro. Im Januar 2025 hatten die Forderungen bei rund 5,3 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Fallzahl sei darauf zurückzuführen, dass im Januar 2026 weniger wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hätten als im Januar 2025.
Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Gastgewerbe mit 9,1 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte der Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 8,6 und das Baugewerbe mit 7,8 Fällen je 10.000 Unternehmen.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 14.04.2026
13.04.26 | Künstlersozialabgabe: Auch digitale Vermittlungsdienste in der Pflicht
Die Künstlersozialabgabe spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet.
Unternehmen sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn ihr wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. So ist es gesetzlich geregelt in § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG.
Gegen die Abgabepflicht geklagt hatte ein Unternehmen, das als sogenannte Aggregatorin Audio- und Bilddateien sowie Produktinformationen an internationale Streamingdienste übermittelt. Hierfür räumen die Musikschaffenden den Aggregatoren entsprechende Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte ein.
Die Klägerin argumentierte, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette "Künstler – Aggregator – B2B-Aggregator – Streaming-Portal – Endkunde". Die eigentliche Vermittlungstätigkeit liege aber beim Streaming-Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe nicht auf die Endkunden abwälzen.
Vermittlungsleistungen reichen aus
Dem folgte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht und hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin – so das Gericht – liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dabei würden Vermittlungsleistungen ausreichen. Die technische Dienstleistung im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette.
Das Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. L 1 KR 367/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom: 13.04.2026
09.04.26 | Keine Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einer Grundstücksvermietung zu befassen, die vertragliche Rückbauregelungen für Infrastruktur enthielt. Dabei ging es um die Frage, ob die Vermieterin Ansprüche aus der Rückbauverpflichtung gewinnerhöhend aktivieren muss.
Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Die vertraglichen Rückbauregelungen sahen vor, dass die Mieterin die Infrastruktur bei Vertragsende rückbaut oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin erstattet. Es stand der GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur dabei jedoch frei, diese auch vor Vertragsende auf eigene Kosten rückzubauen.
Keine Aktivierung bei Ungewissheit
Für die Rückbauverpflichtungen hatte die GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Vermieterin Forderungen in derselben Höhe gewinnerhöhend aktivieren müsse. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage der Vermieterin stattgegeben. Deren Ansprüche seien nicht zu aktivieren, solange die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen noch ungewiss sei. Es fehle an einer hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung.
BFH entscheidet zugunsten der Vermieterin
Der BFH bestätigte dies mit Urteil vom 27.01.2026 (Az. IX R 33/22). Die vertraglichen Rückbauregelungen seien nur anwendbar, wenn zum Vertragsende noch Infrastruktur vorhanden ist. Zum Bilanzstichtag sei die Entstehung der Forderungen deshalb keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheide deshalb aus.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 09.04.2026
08.04.26 | Rückforderung von Corona-Hilfen wegen Überkompensation
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage einer Fast-Food-Kette gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen abgewiesen. Das Regierungspräsidium Gießen forderte die Klägerin zur Rückzahlung von rund 600.000 Euro wegen einer sogenannten Überkompensation auf.
Die Corona-Hilfen wurden 2021 im Rahmen der November- und Dezemberhilfen ausgezahlt. Nach Durchführung des Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 forderte das Regierungspräsidium die Klägerin zur Rückzahlung auf. Es liege eine Überkompensation vor, so die Begründung. Die Klägerin sei durch die Wirtschaftshilfen bessergestellt als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019.
Berücksichtigung von Außer-Haus-Umsätzen
Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förderrichtlinien entgegengetreten. Diese würden eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November und Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der Vergleichsumsätze vorsehen. Zudem habe sie auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.
Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums maßgeblich
Dem folgte das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2026 (Az. 4 K 4209/24.GI) nicht. Maßgeblich sei die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums, wonach eine Förderung im Fall einer Überkompensation abzulehnen sei. Dabei hätten die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen aus sachlichem Grund miteinbezogen werden dürfen. Dem Ziel der Hilfen würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden.
Kein Vertrauensschutz wegen Schlussabrechnung
Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
(VG Gießen / STB Web)
Artikel vom: 08.04.2026

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Denis Broll
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