26.09.26 | Digitalisierung: Mehr Krankheitstage bei Beschäftigten mit körperlicher Tätigkeit
Eine stärkere Digitalisierung des Arbeitsplatzes geht bei Beschäftigten mit überwiegend körperlichen Tätigkeiten mit schlechterer Gesundheit und mehr Krankheitstagen einher. Das zeigt eine neue Studie. Bei klassischen Bürojobs wurde dagegen kein negativer Zusammenhang festgestellt.
Die Studie des ifo Instituts gemeinsam mit dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und der Universität Konstanz vergleicht zwei Gruppen: Beschäftigte mit überwiegend körperlichen Tätigkeiten und Beschäftigte mit überwiegend geistigen oder bürotypischen Tätigkeiten. Beide Gruppen erleben im Zuge der zunehmenden Digitalisierung einschließlich KI-Nutzung ähnlich starke Veränderungen im Job: Die Aufgaben werden komplexer, Zeit- und Leistungsdruck nehmen zu.
Kein negativer Zusammenhang bei Bürojobs
Dennoch berichten lediglich Beschäftigte mit körperlichen Tätigkeiten, dass sich ihr Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Sie fehlen digitalisierungsbedingt im Schnitt rund 20 Prozent mehr Tage im Jahr. Bei den Büro- und Wissensberufen zeigt sich hingegen kein nachweisbarer negativer Zusammenhang.
Technostress durch fehlende Kenntnisse als mögliche Erklärung
Eine mögliche Erklärung sei Technostress, so die Forschenden: Neue digitale Anforderungen könnten besonders dann belasten, wenn Beschäftigten die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Betroffene Beschäftigte, die an Schulungen teilnehmen, zeigen dagegen kaum schlechtere Gesundheit und keine zusätzlichen Fehltage. Auch Beschäftigte, die sich von ihren Vorgesetzten gut unterstützt fühlen, haben deutlich weniger zusätzliche Krankheitstage, wenn ihr Arbeitsplatz digitaler wird.
Gezieltes Digital-Training und Unterstützung seitens des Arbeitgebers scheinen demzufolge den Zusammenhang abzumildern, so das Resümee der Untersuchung.
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 26.09.2026
22.09.26 | Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern verfassungsgemäß
Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Minijobbern sei dabei gerechtfertigt.
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der Gesetzgeber aktiv erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. Arbeitnehmern wurde die Energiepreispauschale über ihre Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Er argumentierte, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber Minijobbern vorliege, die ausschließlich pauschal besteuert würden und deren Energiepreispauschale somit ohne Besteuerung ausgezahlt wurde.
Sozial ausgewogene Kompensation der Mehrbelastung
Dem ist der BFH in seinem Urteil vom 11.06.2026 (Az. VI R 15/24) entgegengetreten. Bei der Energiepreispauschale habe es sich um eine freiwillige staatliche Zuwendung gehandelt. Sie sei dem individuellen Steuersatz unterworfen worden, um für eine sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen.
Bei Minijobbern handele es sich typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen. Eine unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt gewesen und verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 22.09.2026
18.09.26 | Hochrangige Verbandstätigkeit: Kein Ehrenamt, sondern abhängige Beschäftigung
In einem vom Sozialgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Präsidiumsmitglieder eines nationalen Fußball-Verbands ehrenamtlich tätig oder abhängig beschäftigt und deshalb rentenversicherungspflichtig sind.
Der Verband ist ein eingetragener Verein und vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände im In- und Ausland. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Freizeit- und Breitensport. Die Mitglieder des Präsidiums erhielten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.600 Euro. Zudem standen ihnen ein Notebook, ein Mobiltelefon, ein Dienstfahrzeug sowie Spesen (Bahntarif Klasse 1, Flugtarif Business-Class).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest und verneinte das Vorliegen eines Ehrenamtes. Die Präsidiumsmitglieder seien weisungsgebunden in den Verein eingegliedert. Sie nähmen auch dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche administrative Aufgaben wahr. Außerdem überschreite die Vergütung die Grenze von finanziellen Zuwendungen bei Ehrenämtern.
Kein Ehrenamt, sondern Versicherungspflicht
Das Sozialgericht bestätigte diese Einschätzung mit Urteilen vom 26. Juni 2026 (Az. S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22). Eine ehrenamtliche Tätigkeit liege nur vor, wenn die Tätigkeit nicht durch die persönliche Abhängigkeit vom Verein, die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Strukturen des Vereins geprägt werde, sondern durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit. Vorliegend sei kein Ehrenamt, sondern eine abhängige Beschäftigung gegeben.
Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit
Die Präsidiumsmitglieder seien bezüglich der Willensbildung im Präsidium und im Vorstand von den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und des Vorstandes abhängig gewesen. Zudem seien sie an die Richtlinienkompetenz des Präsidenten als oberstem Repräsentanten des Verbands gebunden und in den Betrieb eingegliedert gewesen. Ihre Tätigkeiten stellten sich nahezu als Vollzeittätigkeiten dar, die marktgerecht entlohnt worden seien.
Marktgerechte Entlohnung, Arbeitsmittel und Spesen
Eine normative Grenze für die Höhe von Aufwandsentschädigungen bei Ehrenämtern gäbe es zwar nicht, so das Sozialgericht. Die gewährte pauschale Vergütung von monatlich 3.600 Euro übersteige aber die steuerfreie Ehrenamtspauschale von damals jährlich 500 Euro deutlich. Die gewährte pauschale Vergütung stelle sich deshalb als "verdeckte Entlohnung" für eingesetzte Arbeitszeit dar, da Reise- und Übernachtungskosten gesondert abgerechnet und zudem ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzungsmöglichkeit, ein Handy und ein Notebook zur Verfügung gestellt worden seien.
(Sozialgericht Ffm / STB Web)
Artikel vom: 18.09.2026
14.09.26 | Mitarbeiterbeteiligungen: Keine Steuerbefreiung bei Ausschluss einzelner Gruppen
Der Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist schädlich für die Steuerfreiheit der daraus resultierenden geldwerten Vorteile. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Ein Unternehmen unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm. Dabei konnten Teilnehmende einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren. Ausgeschlossen waren jedoch Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Das Unternehmen behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei und berief sich dabei auf § 3 Nr. 39 EStG.
Danach ist der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 2.000 Euro im Jahr nicht übersteigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Finanzamt versagte die Steuerbefreiung
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung versagte das beklagte Finanzamt die Steuerbefreiung, da das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offengestanden habe. Dagegen klagte das Unternehmen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist zwar der Ausschluss von Mitarbeitenden mit ruhendem Arbeitsverhältnis für die Steuerfreiheit unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem "gegenwärtigen Dienstverhältnis" im Sinne der Norm stehen würden.
Ausschluss von Minijobbern und Auszubildenden schädlich
Schädlich sei jedoch der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen müsse. Bereits der ursprüngliche Regierungsentwurf habe eine Beteiligung "aller" Arbeitnehmer vorgesehen, um eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen zu verhindern. Eine weitergehende Differenzierung nach Beschäftigungsgruppen aus Praktikabilitätsgründen sei im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert, aber bewusst nicht in den Gesetzestext aufgenommen worden.
Keine Differenzierung aus Praktikabilitätsgründen
Daher ließ das Gericht auch die von dem Unternehmen angeführten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse nicht gelten. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege nicht vor.
Zu dem Urteil vom 23. Juli 2026 (Az. 8 K 12/22 H(L)) wurde die Revision zugelassen.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 14.09.2026
08.09.26 | Ausbau von Kinderbetreuung erhöht Einkommen von Müttern deutlich
Der Betreuungsausbau für unter 3-Jährige in den letzten rund 20 Jahren führte bei Müttern zu höherem Arbeitseinkommen, mehr Vollzeitarbeit und einer stärkeren Integration in besser bezahlte Beschäftigung. Das zeigt eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Für den Zeitraum seit 2007 seien etwa 56 Prozent des gesamten Rückgangs der Erwerbseinbußen von Müttern auf den Ausbau der Betreuungsmöglichkeiten zurückzuführen, so das IAB. Mütter sind nach der Geburt demnach häufiger erwerbstätig und erzielen höhere Einkommen.
Langfristig positive Wirkung
Die Zuwächse beim Arbeitseinkommen von Müttern bestehen über die Phase der Kita-Nutzung hinaus. "Die frühkindliche Betreuung beeinflusst auch die weitere Karriereentwicklung von Müttern dauerhaft", stellt IAB-Forscherin Lisa-Marie Duletzki dar. So würden Frauen langfristig häufiger in Vollzeit arbeiten und weniger in geringfügiger Beschäftigung wie Minijobs.
Instrument der Familien- und Arbeitsmarktpolitik
Als Instrument der Familien- und Arbeitsmarktpolitik könne die frühkindliche Betreuung auch langfristig geschlechtsspezifische Ungleichheiten am Arbeitsmarkt reduzieren. Untersucht wurden die Erwerbsverläufe von Frauen, die zwischen 2001 und 2014 ihr erstes Kind bekamen und vor der Geburt erwerbstätig waren. Pro Geburtsjahrgang umfasst die Stichprobe rund 240.000 Mütter.
(IAB / STB Web)
Artikel vom: 08.09.2026
04.09.26 | Arbeitszeitwünsche: Vollzeitkräfte wollen weniger arbeiten, Teilzeitkräfte mehr
3,8 Millionen Erwerbstätige in Deutschland wünschten sich im Jahr 2025 eine kürzere Arbeitszeit, während 1,5 Millionen länger arbeiten wollten. Dies teilte das Statistische Bundesamt nach Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mit.
Danach hatten Erwerbstätige mit Wunsch nach einer Arbeitszeitreduzierung im Durchschnitt eine Wochenarbeitszeit von 40,9 Stunden und würden im Durchschnitt gerne 10,5 Stunden weniger arbeiten. Erwerbstätige mit Mehrarbeitswunsch arbeiteten dagegen durchschnittlich 26,2 Stunden pro Woche und wünschten sich eine Erhöhung um 10,5 Stunden.
Die gewöhnlich geleistete Wochenarbeitszeit aller Erwerbstätigen im Alter von 15 bis 74 Jahren betrug als Summe aus Haupt- und Nebentätigkeiten im Jahr 2025 durchschnittlich 34,7 Stunden. Würden sämtliche Arbeitszeitwünsche realisiert, würde dies – rein rechnerisch – im Saldo zu einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit um 36 Minuten je Erwerbstätigen führen.
Unterschiede nach Beschäftigungsform und Geschlecht
Die Erwerbstätigen mit Wunsch nach Arbeitszeitreduktion setzten sich mehrheitlich aus Vollzeittätigen zusammen. Diejenigen mit Mehrarbeitswunsch waren dagegen überwiegend in Teilzeit beschäftigt: Während 1,1 Millionen Teilzeitbeschäftigte mehr arbeiten wollten, traf dies lediglich auf 0,4 Millionen Vollzeitbeschäftigte zu.
Neben Unterschieden nach der Beschäftigungsform variierten die Arbeitszeitwünsche auch nach Geschlecht. Männer in Vollzeit wollten ihre Arbeitszeit seltener reduzieren als Frauen, Frauen in Teilzeit dagegen häufiger ihre Arbeitszeit erhöhen als Männer.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 04.09.2026
26.08.26 | Gut ein Viertel der Auszubildenden mit Abitur
Viele junge Menschen starten in diesen Tagen in ihre Berufsausbildung - viele davon mit Hochschul- oder Fachhochschulreife. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren dies im Jahr 2025 mehr als ein Viertel (26 Prozent).
Im Zehn-Jahres-Vergleich ist der Anteil der Auszubildenden mit Abitur nur leicht zurückgegangen: 2015 hatte er bei 28 Prozent gelegen. Der Großteil (43 Prozent) der Auszubildenden verfügte 2025 über einen Mittleren Schulabschluss wie zum Beispiel den Realschulabschluss. Auch ihr Anteil hat sich gegenüber 2015 kaum verändert (+ 1 Prozentpunkt). Mit einem sogenannten Ersten Schulabschluss etwa von einer Hauptschule begannen 23 Prozent der Auszubildenden ihre Ausbildung (2015: 26 Prozent).
Anteil der Abiturienten im öffentlichen Dienst am höchsten
Wie hoch der Anteil der Auszubildenden mit Abitur ist, hängt auch vom Ausbildungsbereich und den darin ausgebildeten Berufen ab. Am höchsten war ihr Anteil im öffentlichen Dienst mit 48 Prozent, gefolgt von Industrie und Handel (30 Prozent) sowie den freien Berufen (27 Prozent). In der Landwirtschaft waren es 22 Prozent, im Handwerk hingegen nur 16 Prozent.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 26.08.2026
19.08.26 | Unternehmen zurückhaltend mit KI-Nutzung in Personalabteilungen
Bislang wird KI im Personalwesen noch vergleichsweise selten eingesetzt. Gegenüber 2024 hat die Nutzung leicht zugenommen. Das zeigt eine Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter mehr als 600 Unternehmen.
Danach nutzen Unternehmen KI am häufigsten für die individuelle Weiterbildung ihrer Beschäftigten. In jedem sechsten Unternehmen (16 Prozent) ist dies bereits der Fall, weitere 58 Prozent können sich den Einsatz vorstellen. Im Jahr 2024 lag die tatsächliche Nutzung noch bei 12 Prozent.
14 Prozent setzen KI beim Schreiben von Arbeitszeugnissen ein, weitere 52 Prozent sind daran interessiert. 2024 konnten sich dies erst 45 Prozent vorstellen, so Bitkom. Ebenfalls 14 Prozent nutzen KI bei der Einarbeitung neuer Mitarbeitender, weitere 36 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. 2024 hatten 11 Prozent KI beim Onboarding im Einsatz, 28 Prozent konnten sich das vorstellen, für fast die Hälfte (49 Prozent) ist das allerdings weiterhin kein Thema.
KI zur Bewertung der Arbeitsleistung: Für die Mehrheit kein Thema
Bei der Bewertung der Arbeitsbelastung der Mitarbeitenden geben 13 Prozent der Befragten an, KI zu nutzen, gegenüber 6 Prozent in 2024. Weitere 28 Prozent sind offen dafür. Für die Mehrheit von 56 Prozent ist das jedoch kein Thema. Ähnlich fallen die Angaben hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsleistung aus: 12 Prozent setzen KI ein, 27 Prozent können sich dies für die Zukunft vorstellen und für 58 Prozent ist das kein Thema.
Zurückhaltung im Umgang mit sensiblen Personaldaten
"Gerade im Personalbereich ist die Hemmschwelle für den Einsatz von KI höher als in vielen anderen Unternehmensbereichen", erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Viele Unternehmen seien hier noch zurückhaltend, auch aus Sorge, beim Umgang mit sensiblen Personaldaten gegen Datenschutzvorgaben zu verstoßen. Hinzu kämen Unsicherheiten bei der praktischen Umsetzung des AI Act, der bestimmte KI-Anwendungen im Personalbereich als Hochrisiko-Systeme einstufe, so Rohleder.
(Bitkom / STB Web)
Artikel vom: 19.08.2026
05.08.26 | Unternehmen sehen Teilkrankschreibung kritisch
Fast die Hälfte der Unternehmen hält es für nicht sinnvoll, dass sich Beschäftigte künftig auch teilweise krankmelden können. Nur etwa jedes vierte Unternehmen findet diese Möglichkeit hilfreich. Das ergab eine aktuelle Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut.
Am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt. Darin enthalten ist eine neue Regelung zur sogenannten Teilarbeitsunfähigkeit. Danach sollen Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen können.
Vorgesehen ist, dass mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ärztlich festgestellt werden kann. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2028 greifen.
Schwierige Abgrenzung und Mehraufwand befürchtet
"Die meisten Unternehmen befürchten eine schwierige Abgrenzung zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig", sagt ifo-Forscher Jonas Hennrich. "Außerdem erwarten sie einen zusätzlichen organisatorischen Aufwand." Vor allem mittelgroße Unternehmen stehen der Teilkrankschreibung kritisch gegenüber. So gaben 52 Prozent von ihnen an, dass sie die Teilkrankschreibung für eher nicht sinnvoll oder gar nicht sinnvoll halten. Bei Kleinunternehmen gaben dies 48 Prozent, bei Großunternehmen 46 Prozent an.
Die Teilkrankschreibung ist nach Ansicht der Unternehmen zudem nicht in jedem Bereich umsetzbar: am ehesten in der Administration (55 Prozent). Im Vertrieb/Kundenservice sehen 33 Prozent einen möglichen Einsatz dieses Instruments. In der Logistik (11 Prozent) und in der Produktion (8 Prozent) ist die Teilkrankschreibung nach Ansicht der Unternehmen wenig geeignet.
Fast die Hälfte der Betriebe erwartet keine positiven Effekte
Als mögliche positive Effekte der Teilkrankschreibung nannten ein Drittel der Unternehmen kürzere Fehlzeiten. Weitere 31 Prozent hoffen auf eine schnellere Rückkehr erkrankter Beschäftigter. 21 Prozent hoffen auf einen längeren Einsatz von Fachkräften trotz gesundheitlicher Einschränkungen. 12 Prozent halten unter diesen Umständen eine flexiblere Personalplanung für möglich. Fast die Hälfte der Betriebe (47 Prozent) erwartet durch die Teilkrankschreibung allerdings keine wesentlichen positiven Effekte.
(ifo / STB Web)
Artikel vom: 05.08.2026
04.08.26 | Beamte: Pauschale Beihilfe mindert Sonderausgabenabzug
Beamte, die gesetzlich krankenversichert sind, können eine sogenannte pauschale Beihilfe erhalten. Dabei übernimmt der Dienstherr, ähnlich einem Arbeitgeberanteil, 50 Prozent der Beiträge. Nach einem aktuellen Urteil ist die pauschale Beihilfe zwar steuerfrei, mindert jedoch die Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge.
Anders als bei Arbeitnehmern trägt ein Beamter, der freiwillig in der Krankenversicherung versichert ist, die Krankenversicherungsbeiträge zu 100 Prozent selbst. Ein Arbeitgeberanteil existiert insoweit nicht. Bei der pauschalen Beihilfe wird jedoch eine Zuzahlung an den Beamten in Höhe von 50 Prozent der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge gewährt.
Der Kläger war pensionierter Beamter und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Er bezog pauschale Beihilfe nach dem Landesbeamtengesetz Berlin. In seiner Steuererklärung machte er die von ihm getragenen Krankenversicherungsbeiträge vollständig als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese um die erhaltenen Beträge zur pauschalen Beihilfe.
Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
Zu Recht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17. Juni 2026 (3 K 3133/24) entschied. Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe würden zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Einnahmen darstellen, da sie wegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zukunftssicherung des Beamten gezahlt werden. Allerdings stehe die pauschale Beihilfe mit den abzugsfähigen Sonderausgaben für die Krankenversicherungsbeiträge in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Ohne die Krankenversicherungsbeiträge käme die Beihilfe nicht in Betracht. Daher mindert die pauschale Beihilfe die als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge.
Das Gericht hat die Revision zugelassen.
(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom: 04.08.2026

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Denis Broll
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